Die durchschnittliche Anzahl der Krankentage hat in Deutschland in den vergangenen Jahren wieder leicht zugenommen. Daher stellen sich zahlreiche Arbeitnehmer die Frage, wann sie einen Anspruch auf Krankengeld haben und wie hoch dieser eigentlich ist.

Wann besteht Anspruch auf Krankengeld?

In Deutschland ist es gesetzlich geregelt, dass die abhängig Beschäftigten hierzulande, also die Arbeitnehmer, stets bei einer Krankschreibung einen Anspruch auf Krankengeld besitzen. Stellt der Arzt also eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, greift bereits der Anspruch auf Krankengeld. Innerhalb der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit übernimmt der jeweilige Arbeitgeber die Zahlung des Krankengeldes in der Form, als dass er schlichtweg das normale Gehalt weiter zahlt. Ab der siebten Woche wird die Zahlung des Krankengeldes dann von der jeweiligen Krankenkasse übernommen.

Junge kranke Frau

Wer hat Anspruch auf Krankengeld?

Grundsätzlich haben alle abhängig Beschäftigten in Deutschland einen Anspruch auf das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung, natürlich nur unter der Voraussetzung, dass sie auch gesetzlich krankenversichert sind. Ebenfalls Anspruch haben arbeitssuchend gemeldete Personen, die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Keine Krankengeldzahlung können hingegen Empfänger von Arbeitslosengeld II erwarten, also die sogenannten Hartz IV Empfänger. Bei Selbstständigen und anderen Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, muss bezüglich des Anspruchs auf Krankengeld differenziert werden. Zunächst einmal besteht hier kein Einspruch. Es gibt bei der jeweiligen Krankenkasse allerdings in aller Regel sogenannte Wahltarife, bei deren Wahl sich der Versicherungsnehmer sich auch für die Zahlung eines Krankengeldes entscheiden kann.

Wie hoch ist das gezahlte Krankengeld?

In den ersten sechs Wochen einer Erkrankung zahlt der Arbeitgeber das bisherige Gehalt in vollem Umfang weiter. Das sich daran anschließende Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen beträgt dann allerdings nur noch etwa 70 Prozent des beitragspflichtigen Bruttogehaltes. Wenn Sie also beispielsweise monatlich 3.000 Euro brutto an Einkommen erzielen, können Sie davon ausgehen, dass das Krankengeld ab der siebten Woche rund 2.100 Euro betragen wird.

Summe an Krankengeld steigt seit Jahren zum Teil deutlich an

Die Entwicklung des Krankengeldes ist allgemein so, dass es in der Summe von den Gesamtausgaben her innerhalb der vergangenen mehr als zehn Jahre nahezu kontinuierlich angestiegen es. Laut Krankenkassen.net ist es so, dass die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherer im Bereich des Krankengeldes zwischen 2004 und 2015 von 6,3 Milliarden Euro auf 11,23 Milliarden Euro angestiegen sind und sich somit fast verdoppelt haben.

Das Krankengeld wird übrigens maximal für einen Zeitraum von 72 Wochen gezahlt. Ist der Betroffene anschließend immer noch arbeitsunfähig, wird Arbeitslosengeld I gezahlt und anschließend eventuell Arbeitslosengeld II. In schlimmeren Fällen und wenn absehbar ist, dass keine regelmäßige Tätigkeit mehr ausgeführt werden kann, kommt dann meistens die Zahlung einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente zum Tragen. So können beispielsweise bei einem 48-Jährigen aus einem Bruttogehalt von 2.700 Euro (netto rund 1.720 Euro) nach dem Durchlaufen mehrerer Phasen, nämlich:

  • Lohnfortzahlung für 6 Wochen
  • Krankengeld für maximal 72 Wochen
  • Arbeitslosengeld I
  • Arbeitslosengeld II oder Erwerbsminderungsrente

…letztendlich im schlimmsten Fall nur noch 404 Euro ALG II oder eine Erwerbsminderungsrente von rund 900 Euro werden.

Fazit zum Anspruch auf Krankengeld

In Deutschland gibt es eine klare Regelung, was den Anspruch auf Krankengeld angeht. Während der Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen einer Erkrankung die Lohnfortzahlung zu 100 Prozent übernimmt, schließlich sich ab der siebten Woche die Zahlung des Krankengeldes durch die gesetzliche Krankenversicherung an. Dann beträgt das Einkommen allerdings nur rund 70 Prozent des Bruttogehaltes. Anspruch auf Krankengeld haben alle abhängig Beschäftigen und auch Selbstständige sowie freiwillig einzahlende Bürger, die sich für den entsprechenden Wahltarif mit Zahlung eines Krankengeldes entschieden haben.